Das Musikzitat – Kurz und bündig

Gesetzliche Grundlage: Paragraph 51 Nr. 3 UrhG; „Zulässig ist [die Nutzung] […], insbesondere, wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbstständigen Werk der Musik angeführt werden.“

Erlaubt ist nur die Nutzung einzelner Stellen, die Melodie ist zusätzlich zum Wortlaut des Paragraphen 51 Nr. 3 durch Paragraph 24 II UrhG geschützt. Dieser verbietet die Nutzung der Melodie, sofern diese erkennbar ist.

Voraussetzung ist außerdem, dass das Zitat in ein eigenes, selbständiges Werk eingefügt wird. Zur Bewertung der Selbstständigkeit wird das Ausmaß der eigenen kreativen Leistung beurteilt. Das Werk wird als selbständig bewertet werden können, wenn das Musikzitat nicht zur Grundlage des neuen Werkes wurde.

Im Gegensatz zur Unveränderlichkeit des Textzitats, muss das Musikzitat zwar erkennbar sein, unterliegt aber nicht dem Verbot der Veränderung. Es ist also nicht notwendig, die exakten Noten zu nutzen.

Das Musikzitat ist zustimmungs- und entgeltfrei, da es sich hier um eine gesetzlich erlaubte Nutzung handelt.

Im Zweifelsfall geprüft werden:

1. Veröffentlichung des zitierten Werkes: Das zitierte Werk  muss mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht worden sein

2. Zitatzweck: Hieran werden nur geringste Anforderungen gestellt. Der Zitatzweck Stil- bzw. Stimmungsmittel dürfte grundsätzlich gegeben sein.

3. Umfang des Musikzitats: Es darf nur so viel bzw. wenig genutzt werden, dass das Original zu erkennen ist. Maßstab zur Beurteilung ist die potentielle Wahrnehmung von Musik-Laien.

Bewertungsstufen

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